MAYRKindl / MAYRSchulungsakademie / VeranstaltungsserviceMAYR
Allgemeinen Geschäftsbedingungen | 05/23
Allgemeine Geschäftsbedingungen (I)
Kaufleute/Firmen als Auftraggeber
Soweit wir für Kaufleute und Auftraggeber tätig werden, welche nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kaufleuten gleichgestellt sind, gelten folgende Allgemeine Geschäfts-bedingungen:
1. Für die Durchführung übernommener Aufträge werden nur zuverlässige Personen abgestellt. Alle Aufträge werden nach fachlichen Erfahrungen ausgeführt. Sonderwünsche und Weisungen des Auftraggebers bedürfen der Schriftform, ebenso nachträgliche Änderungen.
2. Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung eines Auftrages beziehen, sind unverzüglich der Geschäftsführung? der Firma zwecks Abhilfe mitzuteilen. Handelt es sich um erhebliche, den Vertragszweck gefährdende Verstöße, so kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis fristlos lösen, wenn er die Geschäftsführung? umgehend schriftlich verständigt und diese nicht in angemessener Frist für Abhilfe gesorgt hat.
3. In Fällen höherer Gewalt ist die Firma berechtigt, Aufträge, soweit deren Ausführung unmöglich wird, zu unterbrechen oder zweckentsprechend umzustellen. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, für die Dauer einer Unterbrechung in der Ausführung des Auftrages das Entgelt zu entrichten.
4. Die vereinbarte Vergütung ist unmittelbar nach erfolgter Dienstleistung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Ausübung von Kassendiensten ist die Firma berechtigt, in Höhe ihrer fälligen Vergütungsansprüche den entsprechenden Betrag aus den Kassenbeständen einzubehalten.
5. Die Aufrechnung gegen Vergütungsansprüche der Firma sowie die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts des Auftraggebers wird ausgeschlossen. soweit es sich nicht um unbestrittene oder gerichtlich festgestellte Ansprüche handelt.
6. Die Firma haftet unbeschadet Ihrer Haftung aus § 276 Abs. 11 BGB nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit der Geschäftsführung
oder leitender Angestellter entstehen sollten. Im Übrigen wird die Haftung für Schäden ausgeschlossen.
7. Die Firma unterhält eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Grenzen:
a. bei Personenschäden bis zum Höchstbetrag von € 2.000.000, –
b. für Sachschäden bis zum Höchstbetrag von € 1,000.000. –
c. für Abhandenkommen bewachter Sachen bis zum Höchstbetrag von € 500.000, -.
d. bei Vermögensschäden bis zum Höchstbetrag von € 100.000.
Sie verpflichtet sich, diese Haftpflichtversicherung im Rahmen der. übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Punkt a – d ergeben, aufrechtzuerhalten und den Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung auf Anforderung zu führen.
8. Der Haftpflichtanspruch erlischt, wenn Ihn der Auftraggeber nicht unverzüglich der Firma schriftlich anzeigt und im Falle der Ablehnung durch die Firma oder deren Versicherungsgesellschaft binnen 3 Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend macht.
9. Der Auftraggeber darf Personal, das ihm von der Firma gestellt wird, während der Dauer des Vertrages und ein Jahr nach dessen Ablauf nicht selbst für gleichartige Zwecke beschäftigen.
10. Der Vertrag über die Ausführung eines Auftrages ist für die Firma von dem Zeitpunkt ab verbindlich, in welchem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht. Ein abgeschlossenes Vertragsverhältnis gilt auch für alle etwaigen Rechtsnachfolger des Auftraggebers.
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird München vereinbart.
Besondere Vereinbarungen Zusätzliche Einsatzbedingungen
1. Wir machen unsere Auftraggeber darauf aufmerksam, dass die in Absatz unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten Haftungssummen nur für Schadensfälle in Frage kommen, welche durch grobe Fahrlässigkeit der Geschäftsführung oder leitender Angestellter entstehen sollten. Eine Versicherung des zu bewachenden Gutes ist mit der Abstellung von Bewachungs-Personal grundsätzlich nicht gegeben.
2. Die Auftraggeber sind angehalten, das zu bewachende Gut selbst zu versichern.
3. Bei Sonderbewachungen müssen wir trotz Versicherung und Wachpersonal von Ihnen erwarten, dass besonders wertvolle Stücke nicht offen und ungesichert im Wachbereich belassen werden. Treffen Sie bitte entsprechende Vorkehrungen. (Bei Ausstellungsständen empfiehlt es sich, alle Waren und Ausstellungsstücke so gut als möglich durch Vorsichtsmaßnahmen zu schützen. Abdecken, Befestigen oder zusammenhängen etc. erhöht die Sicherheit für die Gegenstände. Auf keinen Fall Bargeld im Ausstellungsstand oder Wachbereich belassen und absperrbare Räume, Schränke und Vitrinen dergl. verschlossen halten.
4. Reklamationen oder Schadensfälle, die unseren Dienst betreffen, bitten wir unverzüglich an unsere Dienstleitung oder unsere Leitstelle zu melden. Zu spät oder erst nach Auftragsende eingehende Meldungen können üblicherweise nicht mehr bearbeitet und anerkannt werden!
Zusätzliche Einsatzbedingungen B
1. Unser Personal, das meist nur gelegentlich und auf kurze Zeit an einem Dienstort eingesetzt ist, kann naturgemäß mit den örtlichen Anlagen nicht so genau vertraut sein. Dies gilt besonders für Lokalitäten. Wir bitten deshalb alle Veranstalter, einen von uns abgestellten Mitarbeiter*innen so weit als notwendig einzuweisen. Beim Einsatz mehrerer Leute ist von uns ein Dienstleiter*innen benannt, dem/der Sie Ihre Anordnungen geben sollten.
2. Ihre Weisungsbefugnis als Auftraggeber oder Veranstalter ist für unseren Einsatz selbstverständlich, Jedenfalls solange sich diese im Rahmen des üblichen und zumutbaren bewegt. Natürlich tragen Sie für die von Ihnen gegebenen Anweisungen auch die Verantwortung. Allenfalls empfehlen wir, dass Sie besonders auch in kritischen Situationen, Ihre Weisungen möglichst nur über den Ihrem Dienst zugeteilten Obmann/Dienstleiter geben.
3. Unsere Leute haben Anweisung, Sie im Dienst nach bester Möglichkeit in der Bewachung und Durchführung der Vorschriften von:
Polizei – Kreisverwaltungsreferat – Feuerpolizei – Jugendamt – und anderer einschlägiger Instanzen
zu unterstützen. Wir sind bestrebt, unsere Mannschaft so gut als möglich im großen Rahmen informiert zu halten und sind überzeugt, dass dadurch bei den Veranstaltungen mancher Ärger erspart bleibt. Allerdings müssen wir darauf hinweisen, dass eine Verantwortlichkeit den Behörden gegenüber nicht unsere Firma und auch nicht unser Personal übernehmen kann, sondern dies Sache des Veranstalters bzw. Hausherrn ist.
Zusätzliche Einsatzbedingungen C
1. Für diese Bestellung hat der Auftraggeber die Personalstärke selbst festgelegt und ist demzufolge auch für die Einsatzplanung verantwortlich. Mängel und Fehler, die sich im Dienstablauf aufgrund personeller Unterbesetzung ergeben, sind demnach nicht dem Veranstaltungsdienst anzulasten.
Die Durchführung und Beachtung aller amtlichen Auflagen und Vorschriften für den Veranstaltungsort obliegt allein dem Auftraggeber.
Sie haben als Auftraggeber Weisungsbefugnis für unseren Einsatz, jedenfalls solange sich dies im Rahmen des üblichen und zumutbaren bewegt. Selbstverständlich tragen Sie für die von Ihnen gegebenen Anweisungen auch die Verantwortung. Allenfalls empfehlen wir, dass Sie besonders in kritischen Situationen, Ihre Weisungen möglichst nur über unseren Obmann/Dienstleiter geben und gegebenenfalls auch mit diesem abstimmen.
Stand: Mai 2023